Verwaltungsgericht: Pankower Bahnbetriebswerk darf nicht abgerissen werden
HEINERSDORF Bauen Die Gebäude des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ dürfen nicht abgerissen werden. Das hat die 13 Kammer des Verwaltungsgericht Berlin entschieden (AZ: VG 13 K 193/23). Die Klägerin, die Krieger Handels SE, ist seit 2011 Eigentümerin ein…
HEINERSDORF Bauen (24.12.2024) Die Gebäude des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ dürfen nicht abgerissen werden. Das hat die 13 Kammer des Verwaltungsgericht Berlin entschieden (AZ: VG 13 K 193/23).
Die Klägerin, die Krieger Handels SE, ist seit 2011 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen (von 1893), ein Ringlokschuppen (errichtet 1901-1906) und ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude (von 1960/1961). Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz, werden aber seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt. Im Oktober 2017 stellte die Klägerin beim Land Berlin einen Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der drei baulichen Anlagen. Diese lehnte das Land Berlin ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt die Klage abgewiesen. Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der Gebäude sei rechtmäßig. Zweifel an der Denkmaleigenschaft der drei Gebäude als Ensemble bestünden demnach nicht. Dem Ensemble komme als Zeugnis der Eisenbahngeschichte in Deutschland geschichtliche Bedeutung zu. Seine Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit und stelle auch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin dar. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes müsse es die Klägerin auch mit Blick auf ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum hinnehmen, dass ihr eine ggf. rentablere Nutzung ihres Grundstücks verwehrt werde. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung sei nur dann nicht mehr zumutbar, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten mehr bestünden und der Eigentümer es praktisch auch nicht mehr veräußern könne. Solche Verkaufsbemühungen habe die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. LPD