Schutz vor verdrängungsfördernden Maßnahmen
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09. November .2021 (Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.20) wurde die Berliner Verwaltungspraxis zur Ausübung des Vorkaufsrechtes für rechtswidrig erklärt. Dies nahmen in der Folge mehrere Eigentümer zum…
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09. November .2021 (Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.20) wurde die Berliner Verwaltungspraxis zur Ausübung des Vorkaufsrechtes für rechtswidrig erklärt. Dies nahmen in der Folge mehrere Eigentümer zum Anlass, geschlossene Abwendungsvereinbarungen für nichtig zu erklären oder zu kündigen. Damit wäre der oftmals für 20 Jahre festgelegte Schutz der MieterInnen vor verdrängungsfördernden Maßnahmen frühzeitig entfallen. Da das Bezirksamt Pankow die Nichtigkeit bzw. Kündigung der Vereinbarungen ablehnte, kam es nun zu einer Verhandlung des Verwaltungsgerichts, das im Ergebnis feststellte, dass die Abwendungsvereinbarungen weiterhin gültig sind. Eine Berufung gegen die Urteile wurde nicht zugelassen.
In den Jahren 2017 bis 2021 wurden bei der Prüfung von Vorkaufsrechten in Erhaltungsgebieten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB) in Pankow für 36 Grundstücke sogenannte „Abwendungsvereinbarungen“ geschlossen. Mit Einhaltung der in den Abwendungsvereinbarungen enthaltenen Verpflichtungen kann der Käufer die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts abwenden. LPD